Externer Daten­schutzbeauf­trag­ter

Sie sind zur Bestellung eines Daten­schutzbeauftragten verpflichtet und bevorzugen eine externe Lösung? Wir nehmen für Sie die Rolle als ex­terner Daten­schutzbeauf­trag­ter wahr und übernehmen die Betreu­ung Ihrer Daten­schutzorganisation. Als spezialiserter Dienstleister unterstützen wir Sie bei der gesetzeskonformen Umsetzung des Daten­schutzes und beraten Sie ganzheitlich zu datenschutzrelevanten Themen. Profitieren Sie von unserem Expertenwissen und von den Vorteilen eines externen Daten­schutzbeauftragten. Die Beratung und Betreu­ung kann durch eine Fach­kraft für Daten­schutz oder durch einen An­walt erfol­gen. 

Was ist ein Daten­schutzbeauf­trag­ter?

Ein Daten­schutzbeauf­trag­ter ist eine Person, die innerhalb einer Organisation auf die Einhaltung und Umsetzung des Daten­schutzes hinwirkt. Dabei kann die Person interner wie zum Beispiel ein Mitarbeiter eines Unternehmens oder ex­terner Daten­schutzbeauf­trag­ter sein. Ein Daten­schutzbeauf­trag­ter darf laut Gesetz lediglich eine Person sein, die das zur Erfüllung der Tätigkeiten eines Daten­schutzbeauftragten nötige Fachwissen besitzt. Das nötige Fachwissen bestimmt sich je nach Umfang.

Welche Unternehmen müssen einen Daten­schutzbeauftragten benennen?

Viele Unternehmen sind gemäß Art. 37 EU-DSGVO und gemäß Art. 38 BDSG zur Bestellung eines Daten­schutzbeauftragten verpflichtet, dessen Aufgaben in Art. 38 und Art. 39 der EU-DSGVO (EU-Daten­schutzgrundverordnung) geregelt sind. Dabei hat der Daten­schutzbeauftragte Funktionen gegenüber Aufsichtsbehörden und Betroffenen sowie Aufgaben innerhalb des eigenen Unternehmens. Unternehmen müssen in folgenden Fällen einen Daten­schutzbeauftragten benennen:

  • Ein Unternehmen beschäftigt mindestens 10 Personen, die automatisiert Daten verarbeiten (Art. 38 BDSG)
  • Die Kerntätigkeit eines Unternehmens besteht in der umfangreichen Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten (Art. 37 DSGVO, Art. 38 BDSG)
  • Es werden innerhalb eines Unternehmens Daten­schutz-Folgeabschätzungen vorgenommen (Art. 38 BDSG)
  • Die Verarbeitung wird von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt, mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln (Art. 37 DSGVO)
  • Die Kerntätigkeit besteht in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen (Auskunfteien, Detekteien) (Art. 37 DSGVO)

Welche Aufgaben hat ein Daten­schutzbeauf­trag­ter?

  • Unterrichtung und Beratung des Unternehmens sowie der datenverarbeitenden Beschäftigten über die bestehenden Daten­schutzpflichten (Gesetze)
  • Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen (DSGVO wie nationale Regelungen) und betrieblicher Strategien für den Schutz personenbezogener Daten
  • Anlaufstelle für Anfragen und Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
  • Ansprechpartner für Betroffene

Was sind die Vorteile eines externen Daten­schutzbeauftragten?

  • Kompetenz: Fachwissen vorhanden
  • Jahrelange Berufserfahrung in den Bereichen Daten­schutz, Datensicherheit und IT-Sicherheit
  • Neutrale Beratung und Position in Ihrem Unternehmen
  • Transparente Kosten durch vertraglich festgelegte Preise
  • Keine Bindung von Ressourcen
  • Keine Kosten für Ausbildung eines Mitarbeiters zum Daten­schutzbeauftragten

Was kostet ein ex­terner Daten­schutz­beauf­tragter?

Der Preis für die Dienstleistung hängt von verschiedenen Markmalen Ihres Unternehmens ab. Dazu gehören zum Beispiel die Qualifikationsstufe, die Größe Ihres Unternehmens und Ihre Branche. Die Kosten setzen sich daher individuell zusammen. Gerne erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot!